Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der steco-system-technik GmbH & Co. KG  

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der steco-system-technik GmbH & Co. KG. Die steco-system-technik GmbH & Co. KG  unterhält eine Betriebsstätte in 32657 Lemgo, Im Hengstfeld 42a. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf von feinmechanischen Produkten und Medizinprodukten, insbesondere für die dentale Implantologie und moderne Zahntechnik. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos vornehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

  1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Die Annahme des Vertragsangebots durch steco-system-technik GmbH & Co. KG kann entweder schriftlich erfolgen oder kommt durch Auslieferung der Waren zustande. Aufträge für Sonderanfertigungen nach § 3 Ziffer 8 des Gesetzes über Medizinprodukte bedürfen der Schriftform mit den danach erforderlichen Angaben.

  1. Änderungsvorbehalt

Material- und Konstruktionsänderungen gegenüber der Produktbeschreibung in Veröffentlichungen (z.B.: Kataloge und technische Dokumentationen) behalten wir uns vor, soweit durch sie nicht der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Waren erheblich beeinträchtigt wird oder zugesicherte Eigenschaften betroffen sind.

  1. Lieferfristen

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist drei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

  1. Lieferung, Gefahrtragung, Abnahme und Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt vom Geschäftssitz der steco-system-technik GmbH & Co. KG, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist. Wurde das Produkt in der Betriebsstätte Lemgo bestellt, kann der Erfüllungsort auch Lemgo sein. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen und, soweit Teillieferungen und Teilleistungen dem Kunden zumutbar sind, jene zu erbringen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B.: Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir je angefangenen Monat Bereitstellungskosten in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, soweit der entstandene Aufwand nicht nachweislich geringer ist. Die Geltendmachung weiterer Kosten in nachgewiesener Höhe bleibt uns vorbehalten. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab dem Erfüllungsort (Geschäftssitz der steco-system-technik GmbH & Co. KG bzw. ab Lemgo), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und Wertversicherung.

(2) Beim Versendungskauf (Nr. 5 Abs. 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten ab dem Geschäftssitz der steco-system-technik GmbH & Co. KG bzw. ab Lemgo und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Rechnungen können bar oder durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto gezahlt werden. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig netto Kasse ohne Abzug und kostenfrei für steco-system-technik GmbH & Co. KG. Zahlungen aus dem Ausland haben in Euro zu erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber bis zu deren endgültigen Einlösung angenommen. Einreichungskosten übernimmt der Aussteller. Bei Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschrifteneinzug erhält der Kunde spätestens 2 Tage vor Abbuchung des Betrages eine Vorankündigung. Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer lautet: DE29ZZZ00000500743. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Bei Online-Bestellungen stehen dem Bestandskunden die im entsprechenden Artikelangebot von steco-system-technik GmbH & Co. KG im Bestellvorgang genannten konkreten Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung (siehe Punkt 3). Neukunden können die Zahlung grundsätzlich nur per PayPal [„LINK“ auf: https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/personal] tätigen.

(5) Wird das Zahlungsziel überschritten, kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Nr. 8 Abs. 4 Satz 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B: durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem konkreten Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a)       Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b)       Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Nr. 7 Abs. 2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c)       Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Nr. 7 Abs. 3 dieser AGB geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d)       Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  1. Gewährleistungsansprüche der Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zugleich hat diese dem Beförderer gegenüber zu erfolgen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Nr. 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  1. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Nr. 9 Abs. 2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Hamburg.

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Hamburg, März 2016

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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der steco-system-technik GmbH & Co. KG

                     gültig für Werkverträge

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für  Geschäftsbeziehungen zwischen der steco-system-technik GmbH & Co. KG, diese unterhält in 32657 Lemgo, Im Hengstfeld 42a eine Betriebsstätte, und unseren Auftraggebern. Diese AGB geltend nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.

(2) Die AGB gelten für Verträge über die Bearbeitung und Reparatur von Laborprodukten, Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Auftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos vornehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Umfangs und der Zweckmäßigkeit der Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges (sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

  1. Vertragsschluss

(1) Vor Ausführung des Auftrages erstellen wir auf Wunsch einen für den Auftraggeber vergütungspflichtigen Kostenvoranschlag. Bei Auftragserteilung wird die Vergütung auf den Rechnungsbetrag angerechnet. War die Demontage eines Gegenstandes zum Zwecke der Erstelllung eines Kostenvoranschlages erforderlich, erfolgt die Zusammensetzung nur gegen eine Aufwandsentschädigung, falls kein Reparatur- oder Bearbeitungsauftrag erteilt wird. Ist eine 25 % Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten, werden wir den Auftraggeber informieren.

(2) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die schriftliche oder durch Zusendung des Auftragsgegenstandes erfolgte Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich oder durch Auftragsausführung erfolgen.

(3) Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

  1. Lieferfristen

(1) Die Bearbeitungszeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Auftrages angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Bearbeitungszeit drei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

  1. Abnahme, Annahmeverzug und Gefahrenübergang

(1) Nach Ausführung des Auftrages hat der Auftraggeber die Leistung abzunehmen, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch uns. Die Leistung gilt als angenommen mit Ablauf von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde den Auftragsgegenstand in Benutzung nimmt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Rücksendung des Auftragsgegenstands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Gegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B.: Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir je angefangenen Monat Bereitstellungskosten in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, soweit der entstandene Aufwand nicht nachweislich geringer ist. Die Geltendmachung weiterer Kosten in nachgewiesener Höhe bleibt uns vorbehalten. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Wird der Auftragsgegenstand nicht binnen vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und die Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang des Auftragsgegenstands. Uns steht das Recht zu, dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung unter einer weiteren Fristsetzung von vier Wochen zuzusenden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, den Gegenstand zur Deckung bestehender Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab dem Erfüllungsort (Geschäftssitz der steco-system-technik GmbH & Co. KG oder Lemgo), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und Wertversicherung.

(2) Bei Rücksendung des Auftragsgegenstandes trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab dem Geschäftssitz der steco-system-technik GmbH & Co. KG oder ab Lemgo und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

(3)  Rechnungen können bar oder durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto gezahlt werden. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig netto Kasse ohne Abzug und kostenfrei für steco-system-technik GmbH & Co. KG. Zahlungen aus dem Ausland haben in Euro zu erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber bis zu deren endgültigen Einlösung angenommen. Einreichungskosten übernimmt der Aussteller. Bei Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschrifteneinzug erhält der Auftraggeber spätestens 2 Tage vor Abbuchung des Betrages eine Vorankündigung. Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer lautet: DE29ZZZ00000500743. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Wird das Zahlungsziel überschritten, kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B: durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  1. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem konkreten Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten und eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf die uns gehörenden Vorbehaltswaren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a)       Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Vorbehaltswaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b)       Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Nr. 6 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c)       Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Nr. 6 Abs. 3 dieser AGB geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d)       Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) An in unserem Besitz befindlichen Auftragsgegenstand steht uns für unsere Vergütung aus dem Auftrag ein Pfandrecht des Kunden zu. Das Pfandrecht besteht auch für Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

  1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers

(1) Beanstandungen offensichtlicher und verborgener Mängel sind unverzüglich, also binnen zehn Tagen nach Abnahme oder Entdeckung des Mangels mitzuteilen. Versäumt der Kunde die Mitteilung, ist die Haftung für den Mangel ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Der Mangelanspruch des Kunden besteht zunächst in der Nachbesserung unter vierwöchiger Fristsetzung durch den Kunden. Der Fristlauf beginnt frühestens ab Übergabe des Auftragsgegenstandes zwecks Nachbesserung an uns. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung leistet. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zweimalige Nachbesserungsversuche sind zulässig.

(3) Der Schadensersatz des Kunden bei Schäden am oder dem Verlust des Auftragsgegenstands richtet sich nach Nr. 8 dieser AGB. Ist die Instandsetzung unmöglich oder im Hinblick auf die Kosten unverhältnismäßig, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

(3) Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter ohne unsere schriftliche Einwilligung Eingriffe in den Auftragsgegenstand vornehmen, welche im Zusammenhang mit dem Mangel stehen.

  1. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Nr. 8 Abs. 2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material    beträgt ein Jahr ab Abnahme.

(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftraggebers ist Hamburg bzw. Lemgo.

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Hamburg, März 2016

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